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   BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71   

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BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71 (https://dejure.org/1972,1385)
BAG, Entscheidung vom 27.04.1972 - 5 AZR 449/71 (https://dejure.org/1972,1385)
BAG, Entscheidung vom 27. April 1972 - 5 AZR 449/71 (https://dejure.org/1972,1385)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Betriebsbedingte Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1774
  • DB 1972, 1395
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71
    Die Revision hat keinen Erfolg» Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bei, daß dem Kläger die für März 1971 einbehaltenen Gehaltsbezüge zustehen» 1» Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist allerdings das Rundschreiben des Beklagten vom 23» November 1970 von vornherein dahin auszulegen, daß ein Ausscheiden bis zum 31 o März 197'! jedenfalls dann nicht gratifikations schädlich ist, also nicht zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation führt, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten als Arbeitgeber beruht» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben eine typische Willenserklärung darstellt, die der unbeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre» Selbst wenn dies nicht der Eall ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatsachenrichters im mer insoweit nachprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregein der §§ 1 3 3, 157 BGB eingehalten sind und das Landesarbeitsgericht alle wesentlichen Umstände und die .allgemeinen Er fahrungssätze beachtet hat (BAG 4, 360 = AP Nr» 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr» 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß; Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl», § 549 Anm» III B 4)» Dies ist hier nicht der Pall» Dann kann aber das Bundesarbeitsgericht eine Willenserklärung selbständig und ab weichend vom Berufungsgericht auslegen, wenn offensichtlich keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sine., der Sachverhalt also bereits vollständig feststeht (BAG AP Nr» 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [345] = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Priedens- pflicht; BAG AP Nr» 11, 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr» 1 zu § 1 5 7 BGB)o So liegt der Sachverhalt hier» 2» In aller Regel und nach allgemeinen Erfahrungssätzen bezwecken Rückzahlungsklauseln bei Gewährung von Weihnachtsgratifikationen, den Arbeitgeber vor einer Kündigung zu schützen, die in dem zulässigen BindungsZeitraum der Arbeitnehmer ausspricht oder auch der Arbeitgeber auf Grund eines dazu Veranlassung gebenden Verhaltens des Arbeitnehmers» Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an den Betrieb binden» Das setzt regelmäßig einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers voraus» Davon geht auch der zu Weihnachten bedachte Arbeitnehmer aus und stellt sich darauf ein» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Gewährung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation den Sinn, einmal die vergangene Betriebstreue zu belohnen und zum anderen, bei Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel in den zulässigen Grenzen eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers für die Zukunft zu erreichen« Außerdem ist es Sinn einer Weihnachtsgratifikation, dem Arbeitnehmer wegen der erhöhten Aufwendungen zu diesem Fest finanziell zu helfen» Dieser Sinn der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation schließt es im Regelfall aus, eine Rückzahlung auch dann zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Betriebstreue bereit ist, aber der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen den Gründen darauf verzichtet und seinerseits kündigt» Eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitnehmer ünd dessen "Wohlverhalten" nicht beeinflußbar» Er könnte zwar, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, Kündigungsschutzklage erheben» Wenn aber die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, wird er damit keinen Erfolg haben» Diese Abwägung der beiderseitigen Interessenlage schließt es regelmäßig aus, daß der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen will, wenn er seinerseits lediglich aus betriebsbedingten Gründen kündigt, wie es hier der Fall ist (vgl» Haberkorn, BB 1965, 1314 [1315] und Hohn, Gratifikationen 1963, So 33/34)° 3° Will der Arbeitgeber entgegen dieser allgemeinen Interessenlage vereinbaren, eine Rückzahlung der Gratifikation solle auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen, so muß dies ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht wer den» Das ist nach Auffassung des Senats in dem Rundschreiben vom 23° November 1970 nicht geschehen» Der Kläger konnte es nach Treu und Glauben nicht so verstehen, wie es der Beklagte nunmehr möchte» Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu entscheiden, ob im Hinblick auf die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts die Bedingungen des Rundschreibens hinsichtlich der Rückzahlung der Gratifikation auch bei betriebsbedingter Kündigung unwirksam sind« 4» Damit setzt sich der Senat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 29» März 1965 (BAG 17, 142 = AP Nr» 52 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der damals entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem jetzt zur Beurteilung stehenden in zwei wesentlichen tatsächlichen Punkten» Einmal war nach dem damaligen Sachverhalt dem Kläger wegen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens gekündigt worden, al so aus personenbedingten Gründen, zum anderen war die Gratifikation von vornherein mit Rücksicht auf die Kündigung nicht ausgezahlt worden» Der damalige Kläger hatte die Voraussetzung des Rundschreibens, daß er sich in ungekündigter Stellung zum Zeitpunkt der Auszahlung befand, von vorn herein nicht erfüllt» Hier dagegen wird dem Kläger nachträglich die Rückzahlung der Gratifikation zugemutet wegen eines Umstandes, den er weder voraussehen konnte, noch zu vertreten hatte» Zudem ist die Kündigung des Beklagten zu einem Zeitpunkt (Februar 1971) erfolgt, zu dem die Gratifikation erfahrungsgemäß wegen ihres zweckbedingten Charakters längst ausgegeben war.
  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 492/54

    Arbeitsvertrag: Revisibilität der Auslegung

    Auszug aus BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71
    Die Revision hat keinen Erfolg» Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bei, daß dem Kläger die für März 1971 einbehaltenen Gehaltsbezüge zustehen» 1» Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist allerdings das Rundschreiben des Beklagten vom 23» November 1970 von vornherein dahin auszulegen, daß ein Ausscheiden bis zum 31 o März 197'! jedenfalls dann nicht gratifikations schädlich ist, also nicht zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation führt, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten als Arbeitgeber beruht» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben eine typische Willenserklärung darstellt, die der unbeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre» Selbst wenn dies nicht der Eall ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatsachenrichters im mer insoweit nachprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregein der §§ 1 3 3, 157 BGB eingehalten sind und das Landesarbeitsgericht alle wesentlichen Umstände und die .allgemeinen Er fahrungssätze beachtet hat (BAG 4, 360 = AP Nr» 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr» 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß; Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl», § 549 Anm» III B 4)» Dies ist hier nicht der Pall» Dann kann aber das Bundesarbeitsgericht eine Willenserklärung selbständig und ab weichend vom Berufungsgericht auslegen, wenn offensichtlich keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sine., der Sachverhalt also bereits vollständig feststeht (BAG AP Nr» 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [345] = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Priedens- pflicht; BAG AP Nr» 11, 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr» 1 zu § 1 5 7 BGB)o So liegt der Sachverhalt hier» 2» In aller Regel und nach allgemeinen Erfahrungssätzen bezwecken Rückzahlungsklauseln bei Gewährung von Weihnachtsgratifikationen, den Arbeitgeber vor einer Kündigung zu schützen, die in dem zulässigen BindungsZeitraum der Arbeitnehmer ausspricht oder auch der Arbeitgeber auf Grund eines dazu Veranlassung gebenden Verhaltens des Arbeitnehmers» Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an den Betrieb binden» Das setzt regelmäßig einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers voraus» Davon geht auch der zu Weihnachten bedachte Arbeitnehmer aus und stellt sich darauf ein» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Gewährung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation den Sinn, einmal die vergangene Betriebstreue zu belohnen und zum anderen, bei Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel in den zulässigen Grenzen eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers für die Zukunft zu erreichen« Außerdem ist es Sinn einer Weihnachtsgratifikation, dem Arbeitnehmer wegen der erhöhten Aufwendungen zu diesem Fest finanziell zu helfen» Dieser Sinn der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation schließt es im Regelfall aus, eine Rückzahlung auch dann zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Betriebstreue bereit ist, aber der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen den Gründen darauf verzichtet und seinerseits kündigt» Eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitnehmer ünd dessen "Wohlverhalten" nicht beeinflußbar» Er könnte zwar, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, Kündigungsschutzklage erheben» Wenn aber die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, wird er damit keinen Erfolg haben» Diese Abwägung der beiderseitigen Interessenlage schließt es regelmäßig aus, daß der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen will, wenn er seinerseits lediglich aus betriebsbedingten Gründen kündigt, wie es hier der Fall ist (vgl» Haberkorn, BB 1965, 1314 [1315] und Hohn, Gratifikationen 1963, So 33/34)° 3° Will der Arbeitgeber entgegen dieser allgemeinen Interessenlage vereinbaren, eine Rückzahlung der Gratifikation solle auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen, so muß dies ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht wer den» Das ist nach Auffassung des Senats in dem Rundschreiben vom 23° November 1970 nicht geschehen» Der Kläger konnte es nach Treu und Glauben nicht so verstehen, wie es der Beklagte nunmehr möchte» Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu entscheiden, ob im Hinblick auf die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts die Bedingungen des Rundschreibens hinsichtlich der Rückzahlung der Gratifikation auch bei betriebsbedingter Kündigung unwirksam sind« 4» Damit setzt sich der Senat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 29» März 1965 (BAG 17, 142 = AP Nr» 52 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der damals entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem jetzt zur Beurteilung stehenden in zwei wesentlichen tatsächlichen Punkten» Einmal war nach dem damaligen Sachverhalt dem Kläger wegen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens gekündigt worden, al so aus personenbedingten Gründen, zum anderen war die Gratifikation von vornherein mit Rücksicht auf die Kündigung nicht ausgezahlt worden» Der damalige Kläger hatte die Voraussetzung des Rundschreibens, daß er sich in ungekündigter Stellung zum Zeitpunkt der Auszahlung befand, von vorn herein nicht erfüllt» Hier dagegen wird dem Kläger nachträglich die Rückzahlung der Gratifikation zugemutet wegen eines Umstandes, den er weder voraussehen konnte, noch zu vertreten hatte» Zudem ist die Kündigung des Beklagten zu einem Zeitpunkt (Februar 1971) erfolgt, zu dem die Gratifikation erfahrungsgemäß wegen ihres zweckbedingten Charakters längst ausgegeben war.
  • BAG, 20.10.1960 - 2 AZR 554/59

    Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsvertrag - Zustimmung der Kommanditistin -

    Auszug aus BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71
    Die Revision hat keinen Erfolg» Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bei, daß dem Kläger die für März 1971 einbehaltenen Gehaltsbezüge zustehen» 1» Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist allerdings das Rundschreiben des Beklagten vom 23» November 1970 von vornherein dahin auszulegen, daß ein Ausscheiden bis zum 31 o März 197'! jedenfalls dann nicht gratifikations schädlich ist, also nicht zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation führt, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten als Arbeitgeber beruht» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben eine typische Willenserklärung darstellt, die der unbeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre» Selbst wenn dies nicht der Eall ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatsachenrichters im mer insoweit nachprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregein der §§ 1 3 3, 157 BGB eingehalten sind und das Landesarbeitsgericht alle wesentlichen Umstände und die .allgemeinen Er fahrungssätze beachtet hat (BAG 4, 360 = AP Nr» 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr» 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß; Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl», § 549 Anm» III B 4)» Dies ist hier nicht der Pall» Dann kann aber das Bundesarbeitsgericht eine Willenserklärung selbständig und ab weichend vom Berufungsgericht auslegen, wenn offensichtlich keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sine., der Sachverhalt also bereits vollständig feststeht (BAG AP Nr» 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [345] = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Priedens- pflicht; BAG AP Nr» 11, 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr» 1 zu § 1 5 7 BGB)o So liegt der Sachverhalt hier» 2» In aller Regel und nach allgemeinen Erfahrungssätzen bezwecken Rückzahlungsklauseln bei Gewährung von Weihnachtsgratifikationen, den Arbeitgeber vor einer Kündigung zu schützen, die in dem zulässigen BindungsZeitraum der Arbeitnehmer ausspricht oder auch der Arbeitgeber auf Grund eines dazu Veranlassung gebenden Verhaltens des Arbeitnehmers» Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an den Betrieb binden» Das setzt regelmäßig einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers voraus» Davon geht auch der zu Weihnachten bedachte Arbeitnehmer aus und stellt sich darauf ein» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Gewährung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation den Sinn, einmal die vergangene Betriebstreue zu belohnen und zum anderen, bei Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel in den zulässigen Grenzen eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers für die Zukunft zu erreichen« Außerdem ist es Sinn einer Weihnachtsgratifikation, dem Arbeitnehmer wegen der erhöhten Aufwendungen zu diesem Fest finanziell zu helfen» Dieser Sinn der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation schließt es im Regelfall aus, eine Rückzahlung auch dann zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Betriebstreue bereit ist, aber der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen den Gründen darauf verzichtet und seinerseits kündigt» Eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitnehmer ünd dessen "Wohlverhalten" nicht beeinflußbar» Er könnte zwar, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, Kündigungsschutzklage erheben» Wenn aber die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, wird er damit keinen Erfolg haben» Diese Abwägung der beiderseitigen Interessenlage schließt es regelmäßig aus, daß der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen will, wenn er seinerseits lediglich aus betriebsbedingten Gründen kündigt, wie es hier der Fall ist (vgl» Haberkorn, BB 1965, 1314 [1315] und Hohn, Gratifikationen 1963, So 33/34)° 3° Will der Arbeitgeber entgegen dieser allgemeinen Interessenlage vereinbaren, eine Rückzahlung der Gratifikation solle auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen, so muß dies ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht wer den» Das ist nach Auffassung des Senats in dem Rundschreiben vom 23° November 1970 nicht geschehen» Der Kläger konnte es nach Treu und Glauben nicht so verstehen, wie es der Beklagte nunmehr möchte» Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu entscheiden, ob im Hinblick auf die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts die Bedingungen des Rundschreibens hinsichtlich der Rückzahlung der Gratifikation auch bei betriebsbedingter Kündigung unwirksam sind« 4» Damit setzt sich der Senat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 29» März 1965 (BAG 17, 142 = AP Nr» 52 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der damals entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem jetzt zur Beurteilung stehenden in zwei wesentlichen tatsächlichen Punkten» Einmal war nach dem damaligen Sachverhalt dem Kläger wegen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens gekündigt worden, al so aus personenbedingten Gründen, zum anderen war die Gratifikation von vornherein mit Rücksicht auf die Kündigung nicht ausgezahlt worden» Der damalige Kläger hatte die Voraussetzung des Rundschreibens, daß er sich in ungekündigter Stellung zum Zeitpunkt der Auszahlung befand, von vorn herein nicht erfüllt» Hier dagegen wird dem Kläger nachträglich die Rückzahlung der Gratifikation zugemutet wegen eines Umstandes, den er weder voraussehen konnte, noch zu vertreten hatte» Zudem ist die Kündigung des Beklagten zu einem Zeitpunkt (Februar 1971) erfolgt, zu dem die Gratifikation erfahrungsgemäß wegen ihres zweckbedingten Charakters längst ausgegeben war.
  • BAG, 29.03.1965 - 5 AZR 6/65

    Arbeitnehmer in gekündigter Stellung - Ausschluß vob Weihnachtsgratifikation -

    Auszug aus BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71
    Die Revision hat keinen Erfolg» Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bei, daß dem Kläger die für März 1971 einbehaltenen Gehaltsbezüge zustehen» 1» Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist allerdings das Rundschreiben des Beklagten vom 23» November 1970 von vornherein dahin auszulegen, daß ein Ausscheiden bis zum 31 o März 197'! jedenfalls dann nicht gratifikations schädlich ist, also nicht zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation führt, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten als Arbeitgeber beruht» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben eine typische Willenserklärung darstellt, die der unbeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre» Selbst wenn dies nicht der Eall ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatsachenrichters im mer insoweit nachprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregein der §§ 1 3 3, 157 BGB eingehalten sind und das Landesarbeitsgericht alle wesentlichen Umstände und die .allgemeinen Er fahrungssätze beachtet hat (BAG 4, 360 = AP Nr» 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr» 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß; Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl», § 549 Anm» III B 4)» Dies ist hier nicht der Pall» Dann kann aber das Bundesarbeitsgericht eine Willenserklärung selbständig und ab weichend vom Berufungsgericht auslegen, wenn offensichtlich keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sine., der Sachverhalt also bereits vollständig feststeht (BAG AP Nr» 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [345] = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Priedens- pflicht; BAG AP Nr» 11, 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr» 1 zu § 1 5 7 BGB)o So liegt der Sachverhalt hier» 2» In aller Regel und nach allgemeinen Erfahrungssätzen bezwecken Rückzahlungsklauseln bei Gewährung von Weihnachtsgratifikationen, den Arbeitgeber vor einer Kündigung zu schützen, die in dem zulässigen BindungsZeitraum der Arbeitnehmer ausspricht oder auch der Arbeitgeber auf Grund eines dazu Veranlassung gebenden Verhaltens des Arbeitnehmers» Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an den Betrieb binden» Das setzt regelmäßig einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers voraus» Davon geht auch der zu Weihnachten bedachte Arbeitnehmer aus und stellt sich darauf ein» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Gewährung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation den Sinn, einmal die vergangene Betriebstreue zu belohnen und zum anderen, bei Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel in den zulässigen Grenzen eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers für die Zukunft zu erreichen« Außerdem ist es Sinn einer Weihnachtsgratifikation, dem Arbeitnehmer wegen der erhöhten Aufwendungen zu diesem Fest finanziell zu helfen» Dieser Sinn der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation schließt es im Regelfall aus, eine Rückzahlung auch dann zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Betriebstreue bereit ist, aber der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen den Gründen darauf verzichtet und seinerseits kündigt» Eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitnehmer ünd dessen "Wohlverhalten" nicht beeinflußbar» Er könnte zwar, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, Kündigungsschutzklage erheben» Wenn aber die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, wird er damit keinen Erfolg haben» Diese Abwägung der beiderseitigen Interessenlage schließt es regelmäßig aus, daß der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen will, wenn er seinerseits lediglich aus betriebsbedingten Gründen kündigt, wie es hier der Fall ist (vgl» Haberkorn, BB 1965, 1314 [1315] und Hohn, Gratifikationen 1963, So 33/34)° 3° Will der Arbeitgeber entgegen dieser allgemeinen Interessenlage vereinbaren, eine Rückzahlung der Gratifikation solle auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen, so muß dies ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht wer den» Das ist nach Auffassung des Senats in dem Rundschreiben vom 23° November 1970 nicht geschehen» Der Kläger konnte es nach Treu und Glauben nicht so verstehen, wie es der Beklagte nunmehr möchte» Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu entscheiden, ob im Hinblick auf die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts die Bedingungen des Rundschreibens hinsichtlich der Rückzahlung der Gratifikation auch bei betriebsbedingter Kündigung unwirksam sind« 4» Damit setzt sich der Senat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 29» März 1965 (BAG 17, 142 = AP Nr» 52 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der damals entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem jetzt zur Beurteilung stehenden in zwei wesentlichen tatsächlichen Punkten» Einmal war nach dem damaligen Sachverhalt dem Kläger wegen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens gekündigt worden, al so aus personenbedingten Gründen, zum anderen war die Gratifikation von vornherein mit Rücksicht auf die Kündigung nicht ausgezahlt worden» Der damalige Kläger hatte die Voraussetzung des Rundschreibens, daß er sich in ungekündigter Stellung zum Zeitpunkt der Auszahlung befand, von vorn herein nicht erfüllt» Hier dagegen wird dem Kläger nachträglich die Rückzahlung der Gratifikation zugemutet wegen eines Umstandes, den er weder voraussehen konnte, noch zu vertreten hatte» Zudem ist die Kündigung des Beklagten zu einem Zeitpunkt (Februar 1971) erfolgt, zu dem die Gratifikation erfahrungsgemäß wegen ihres zweckbedingten Charakters längst ausgegeben war.
  • BAG, 31.01.1958 - 1 AZR 477/57

    Landesarbeitsgericht - Vorschriftsmäßige Besetzung - Mitwirkender Richter -

    Auszug aus BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71
    Die Revision hat keinen Erfolg» Der Senat tritt im Ergebnis der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bei, daß dem Kläger die für März 1971 einbehaltenen Gehaltsbezüge zustehen» 1» Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist allerdings das Rundschreiben des Beklagten vom 23» November 1970 von vornherein dahin auszulegen, daß ein Ausscheiden bis zum 31 o März 197'! jedenfalls dann nicht gratifikations schädlich ist, also nicht zur Rückzahlung der Weihnachtsgratifikation führt, wenn das Ausscheiden des Arbeitnehmers auf einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten als Arbeitgeber beruht» Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Rundschreiben eine typische Willenserklärung darstellt, die der unbeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich wäre» Selbst wenn dies nicht der Eall ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Tatsachenrichters im mer insoweit nachprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregein der §§ 1 3 3, 157 BGB eingehalten sind und das Landesarbeitsgericht alle wesentlichen Umstände und die .allgemeinen Er fahrungssätze beachtet hat (BAG 4, 360 = AP Nr» 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP Nr» 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß; Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl», § 549 Anm» III B 4)» Dies ist hier nicht der Pall» Dann kann aber das Bundesarbeitsgericht eine Willenserklärung selbständig und ab weichend vom Berufungsgericht auslegen, wenn offensichtlich keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sine., der Sachverhalt also bereits vollständig feststeht (BAG AP Nr» 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung; BAG AP Nr» 6 zu § 550 ZPO; BAG 6, 321 [345] = AP Nr» 2 zu § 1 TVG Priedens- pflicht; BAG AP Nr» 11, 21 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 10, 122 [127] = AP Nr. 1 zu § 164 HGB; BAG AP Nr» 1 zu § 1 5 7 BGB)o So liegt der Sachverhalt hier» 2» In aller Regel und nach allgemeinen Erfahrungssätzen bezwecken Rückzahlungsklauseln bei Gewährung von Weihnachtsgratifikationen, den Arbeitgeber vor einer Kündigung zu schützen, die in dem zulässigen BindungsZeitraum der Arbeitnehmer ausspricht oder auch der Arbeitgeber auf Grund eines dazu Veranlassung gebenden Verhaltens des Arbeitnehmers» Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an den Betrieb binden» Das setzt regelmäßig einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers voraus» Davon geht auch der zu Weihnachten bedachte Arbeitnehmer aus und stellt sich darauf ein» Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Gewährung einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation den Sinn, einmal die vergangene Betriebstreue zu belohnen und zum anderen, bei Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel in den zulässigen Grenzen eine Betriebsbindung des Arbeitnehmers für die Zukunft zu erreichen« Außerdem ist es Sinn einer Weihnachtsgratifikation, dem Arbeitnehmer wegen der erhöhten Aufwendungen zu diesem Fest finanziell zu helfen» Dieser Sinn der Zahlung einer Weihnachtsgratifikation schließt es im Regelfall aus, eine Rückzahlung auch dann zu verlangen, wenn der Arbeitnehmer zur Einhaltung der Betriebstreue bereit ist, aber der Arbeitgeber aus nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen den Gründen darauf verzichtet und seinerseits kündigt» Eine Kündigung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ist vom Arbeitnehmer ünd dessen "Wohlverhalten" nicht beeinflußbar» Er könnte zwar, worauf die Revision an sich zu Recht hinweist, Kündigungsschutzklage erheben» Wenn aber die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen, wird er damit keinen Erfolg haben» Diese Abwägung der beiderseitigen Interessenlage schließt es regelmäßig aus, daß der Arbeitgeber die Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation auch dann verlangen will, wenn er seinerseits lediglich aus betriebsbedingten Gründen kündigt, wie es hier der Fall ist (vgl» Haberkorn, BB 1965, 1314 [1315] und Hohn, Gratifikationen 1963, So 33/34)° 3° Will der Arbeitgeber entgegen dieser allgemeinen Interessenlage vereinbaren, eine Rückzahlung der Gratifikation solle auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung erfolgen, so muß dies ganz eindeutig zum Ausdruck gebracht wer den» Das ist nach Auffassung des Senats in dem Rundschreiben vom 23° November 1970 nicht geschehen» Der Kläger konnte es nach Treu und Glauben nicht so verstehen, wie es der Beklagte nunmehr möchte» Der Senat braucht deshalb nicht mehr zu entscheiden, ob im Hinblick auf die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts die Bedingungen des Rundschreibens hinsichtlich der Rückzahlung der Gratifikation auch bei betriebsbedingter Kündigung unwirksam sind« 4» Damit setzt sich der Senat, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung vom 29» März 1965 (BAG 17, 142 = AP Nr» 52 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der damals entschiedene Sachverhalt unterscheidet sich von dem jetzt zur Beurteilung stehenden in zwei wesentlichen tatsächlichen Punkten» Einmal war nach dem damaligen Sachverhalt dem Kläger wegen Beeinträchtigung des Betriebsfriedens gekündigt worden, al so aus personenbedingten Gründen, zum anderen war die Gratifikation von vornherein mit Rücksicht auf die Kündigung nicht ausgezahlt worden» Der damalige Kläger hatte die Voraussetzung des Rundschreibens, daß er sich in ungekündigter Stellung zum Zeitpunkt der Auszahlung befand, von vorn herein nicht erfüllt» Hier dagegen wird dem Kläger nachträglich die Rückzahlung der Gratifikation zugemutet wegen eines Umstandes, den er weder voraussehen konnte, noch zu vertreten hatte» Zudem ist die Kündigung des Beklagten zu einem Zeitpunkt (Februar 1971) erfolgt, zu dem die Gratifikation erfahrungsgemäß wegen ihres zweckbedingten Charakters längst ausgegeben war.
  • BAG, 13.09.1974 - 5 AZR 48/74

    Gratifikation - Betriebsvereinbarung - Billigkeitskontrolle - Ausschlußfrist -

    2.a) Das Bundesarbeitsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet, bei Grati fikationen und ähnlichen Sondervergütungen durch Ausschlußklausein der hier vorliegenden Art oder durch Rückzahlungvorbehalte (Bindungsklauseln) in bestimmten durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen vergangenheits- und zukunftsbezogene Zweckbestimmungen miteinander zu verbinden und damit solche Vergütungen als Entgelt sowohl für bereits geleistete Arbeit wie für künftig erwartete Betriebstreue auszugestalten (vgl. Urteile vom 21. Februar 197 - 5 AZR 302/73 - /""demnächst 7 AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation /"zu 2 der Gründe; vom 25. Februar 1974 - 5 AZR 225/73 - /"demnächst 7 AP Nr. 80 aaO /"zu 2 b der Gründe/7; und vom 20. März 1974 - 5 AZR 327/73 - /" demnächst// AP Nr. 82 aaO /""zu 2 a der Gründe /; zu den insoweit vergleichbaren Gratifikationen mit Rückzahlungsvorbehalt besonders auch Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation /"zu II 7).

    (Vgl. zu der Frage auch Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation /" zu III 2, Bl. 6 /).

  • BAG, 26.04.1990 - 6 AZR 278/88

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Nachwirkung

    Auch in diesem Bereich ist es dem kündigenden Arbeitgeber lediglich dann verwehrt, sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen betriebsbedingter Gründe zu berufen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Bezugszeitraum voll erbracht hat und nur an der Erfüllung der zukunftsbezogenen Voraussetzungen durch betriebsbedingte Kündigung gehindert wird (BAG Urteil vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 27. April 1972 - 5 AZR 449/71 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BSG, 20.04.2010 - B 1 KR 27/09 R

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - Wechsel des DO-Angestellten

    Dies beruht auf Folgendem: Die DO-Angestellten der Sozialversicherungsträger werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt (vgl zB BAG, Urteil vom 20.2.2008 - 10 AZR 440/07, juris RdNr 14 mwN, AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation = USK 2008-119) .
  • BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 495/71

    Sonderleistung - Gratifikation

    1) Eine arbeitgeberseitige Regelung des Inhalts, â- .mm daß der Anspruch auf eine freiwillige zusätz - â- / m liche Sonderleistuhg bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen eines be stimmten Stichtages entfallen soll, umfaßt im Zweifel nicht den Fall, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt (im Anschluß an das Urteil vom 2?« April â- 19?2 - 5 AZR 449/71 - demnächst AP Nr, 72 zu § 611 BGB Gratifikation)» .

    Kündigung auf den Dividendenanspruch ist zwar, wie oben gesagt, nicht zu beanstanden, sie erscheint aber zu eng» Wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, den Anspruch auf die freiwillige Sonderleistung von einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, so will er damit nach allgemeinen Erfahrungssätzen u< a0 auch die Betriebs treue belohnen und den Arbeitnehmer an den Betrieb binden» Ein entsprechender Eindruck wird durch solche und ähnliche Klauseln im Empfängerkreis geweckt., Ein verständiger Arbeitnehmer wird in der Regel davon ausgehen, eine vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und vor Erreichen des Stichtages ausgesprochene Kündigung werde das Entstehen des An spruchs auf die Sonder1eistung nicht hindern« Diesem Eindruck kann der Arbeitgeber im allgemeinen wirksam nur entgegentreten, wenn er in der Zusage der Sonderleistung unmißverständlich erklärt, der Anspruch werde auch im Falle einer für notwendig erachteten betriebsbedingten Kündigung ganz oder teilweise entfallen«, In der Regel ist eine solche unmißverständliche Erklärung nicht dann anzunehmen, wenn die Zusage ohne nähere Differenzierung nur allgemein den Fall des Ausscheidens vor dem genannten Stichtag als anspruchshemmend bezeichnet; dies hat der Senat erst kürzlich für eine ähnlich gefaßte Vertrags- Klausel ausgesprochen (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehene Ur teil vom 27« April 1972 - 5 AZR 449/71)o 2« Auch der weitere Klagabweisungsgrund trägt das angefochtene Urteil nicht» Das Landesarbeitsgericht hat sich mit keinem Wort zu der Frage geäußert, ob sich nach der Dividendenzusage der Beklagten auch krankheitsbedingte Fehlschichten des Arbeitnehmers anspruchsmindernd auswirken sollten; es hat sich darauf beschränkt, die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung darzulegen Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war aber im Hinblick auf die Auswirkung von Fehlschichten auch der Regelungsumfang der Zusage streitig» In der Klageschrift und in der 85 Berufungsbegründungsschrift - auf beide Schriftsätze nimmt das angefochtene Urteil Bezug - hatte der Kläger vorzutragen, die Dividendenzusage erwähne krankheitsbedingte Fehl schichten mit keinem Wort und könne sich deshalb, aber auch wegen des Sinnes der Regelung, nicht auf sie erstrecken .

  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 287/77

    Bindungsklauseln einer Gratifikationszusage - Betriebsbedingte Kündigung -

    Es ist einer Vertragspartei nach den Grundsät zen von Treu und Glauben untersagt, sich auf den Nichteintritt eines für die Leistungsgewährung vorausgesetzten Erfolges zu berufen, wenn sie selbst diesen Erfolg vereitelt hat (§ 162 BGB; vgl. auch W. Biomeyer, Anm. zu AP Nr. 73 zu § 611 BGB Gratifikation [unter II 3 am Ende] und Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation [unter III 2]).
  • BAG, 19.04.1983 - 3 AZR 24/81

    Lebensversicherung - Versorgungszusage

    Da der Sachverhalt vollständig feststeht und es weiterer Ermittlungen zu seiner Aufklärung nicht bedarf, kann der Senat die Auslegung der Versorgungsrichtlinien selbst vornehmen (st.Rspr. des BAG, vgl. Urteil vom 27. April 1972 - 5 AZR 449/71 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 1 der Gründe; Urteil vom 25. Mai 1973 - 3 AZR 405/72 - AP Nr. 160 zu 5 242 BGB Ruhegehalt, zu II vor 1 und zu II 1 d der Gründe - jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGHZ 65, 107, 112, eben falls mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZR 327/73

    Gratifikation - Dauer der Betriebsbindung - Weihnachtsgratifikation - Höhe des

    Nur dann, wenn die Gratifikation durch ihre Höhe als angemessene Vergütung auch für die künftige Nichtausübung des Kündigungsrechtes gelten kann, kommt eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall in Betracht, daß der Arbeitnehmer dennoch im Bindungszeitraum kündigt (so zutreffend Schwerdtner, Anm. zu AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation / zu H 7).
  • BAG, 10.07.1974 - 5 AZR 494/73

    Gratifikation - Weihnachtsgeld - Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel -

    Der Senat konnte nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt vollständig feststeht und keine weiteren Tatumstände zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 1 der Gründe] m.w.N.).
  • BAG, 25.05.1973 - 3 AZR 405/72

    Versorgungszusage - Pflichten des Arbeitgebers - Belehrung der Arbeitnehmer

    Da der Sachverhalt vollständig feststeht und keine weiteren tatsächlichen Umstände zu ermitteln sind, konnte der Senat selbst über die Auslegung der Versorgungszusage entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG vom 27. April 1972 - 5 AZR 449/71 - [demnächst] AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 1 der Gründe] mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 537/80

    Anspruch auf eine Sonderzuwendung - Anspruch auf Leistungen der betrieblichen

    Diese ergänzende Vertragsauslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil der gesamte Sachverhalt lückenlos festgestellt ist (BAG vom 27. April 1972 - 5 AZR 449/71 - AP Nr. 72 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 1 der Gründe; vom 25. Mai 1973 - 3 AZR 405/72 - AP Nr. 160 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu II vor 1 und zu II 1 der Gründe, jeweils mit weiterem Nachweis).
  • BAG, 24.08.1989 - 6 AZR 752/87
  • LAG Hessen, 01.12.1976 - 10 Sa 140/76
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